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Rechtliche Hinweise

Einfache Sprache: Unsere Spielregeln (AGB) kurz und einfach erklärt

Damit unsere Zusammenarbeit fair und transparent bleibt, haben wir das „Kleingedruckte“ hier in einfacher Sprache für Sie zusammengefasst:

1. Das Grundprinzip: Wer zahlt die Beratung?

  • Erfolgreiche Vermittlung: Finden wir gemeinsam den passenden Versicherungsschutz und schließen den Vertrag ab, ist unsere Beratung für Sie komplett kostenfrei. Wir werden in diesem Fall durch eine Vergütung (Courtage) vom Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men bezahlt.

  • Betreuung Ihrer Verträge: Die Verwaltung, Prüfung und Betreuung von Verträgen, die bereits in unserem Bestand liegen (oder dorthin übertragen werden), ist für Sie ebenfalls vollständig kostenfrei.

  • Fremdverträge & reine Beratung: Wünschen Sie eine Beratung zu Verträgen, die andernorts laufen, oder eine reine Analyse ohne anschließenden Wechsel/Abschluss, berechnen wir ein Zeithonorar von 95,00 € brutto pro Stunde (minutengenaue Abrechnung).

2. Spezial-Analysen (PKV und Berufs­unfähig­keit/Dienstunfähigkeit)

Die Vorbereitung und Durchführung anonymer Risikovoranfragen bei schweren Vorerkrankungen ist extrem zeitaufwendig. Hierfür gilt:

  • Die Projektpauschale: Kommt nach unserer Analyse und den Voranfragen kein Vertrag bei uns zustande, berechnen wir für den Aufwand eine Pauschale:

    • 349,00 € brutto für eine reine PKV- oder reine BU/DU-Analyse.

    • 395,00 € brutto als Kombi-Pauschale, wenn wir beide Sparten gleichzeitig prüfen.

  • Wann entfällt die Pauschale (Honorarerlass)? Die Pauschale wird Ihnen vollständig erlassen, sobald mindestens ein regulärer PKV- oder BU/DU-Vertrag über unser Haus abgeschlossen wird.

  • Wann wird die Pauschale trotzdem fällig? Wenn ein regulärer Abschluss am Markt wegen medizinischer Ablehnung unmöglich ist, der Schutz nur über die „Öffnungsaktion für Beamte“ zustande kommt oder Sie in den Basistarif eingestuft werden müssen.

  • Trostpflaster bei Ablehnung: Werden Sie aus medizinischen Gründen überall abgelehnt, schließen aber stattdessen eine alternative Unfall­ver­si­che­rung (10 % Rabatt) oder eine Rentenversicherung ab 100 € Monatsbeitrag (100 % Rabatt) über uns ab, reduziert sich die Pauschale entsprechend.

3. Rabatt durch Bestandsübertragung

Sie können die Pauschalen oder das Zeithonorar senken, indem Sie bestehende Verträge in unsere Betreuung übertragen. Pro übertragenem Vertrag (außer reine Kfz-Versicherungen) schenken wir Ihnen 10 % Nachlass (ab 10 Verträgen ist die Beratung also zu 100 % kostenfrei).

  • Wichtig: Ziehen Sie diese Verträge innerhalb von 24 Monaten wieder ab, fordern wir den Rabatt anteilig nach.

4. Reine Kfz-Kunden (Verwaltungspauschale)

Wenn Sie bei uns ausschließlich Kfz-Versicherungen haben und keine weiteren Verträge (mindestens 3 Sach- oder Per­sonenverträge) von uns betreut werden, berechnen wir für den hohen bürokratischen Aufwand (Fahrzeugwechsel, Tarifwechsel zur Hauptfälligkeit, eVB-Nummern) eine Bearbeitungspauschale von 39,00 € brutto pro Vorgang.

5. Ihre Pflichten und unsere Haftung

  • Ehrlichkeit & Mitarbeit: Damit wir die passenden Tarife finden, müssen Sie uns alle Gesundheitsdaten und Vorversicherungen vollständig und wahrheitsgemäß mitteilen. Brechen Sie den Prozess mittendrin ohne Grund ab, wird das Honorar bzw. die Pauschale fällig.

  • Haftung: Unsere Haftung für leichte Fehler ist auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme unserer Berufshaftpflicht begrenzt. Eine Rechts- oder Steuerberatung dürfen und können wir nicht erbringen.

 

Ausführliche AGBs:

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Versicherungsservice Hofmann

 

  • 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlage (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Beratungs-, Analyse- und Vermittlungsdienstleistungen von Versicherungsservice Hofmann, Inhaber: Wolfgang Hofmann (nachfolgend „Makler“), gegenüber seinen Kunden.

(2) Diese AGB gelten ergänzend zum individuell geschlossenen Maklervertrag (Mandat). Soweit der Maklervertrag auf diese AGB verweist, werden die nachfolgenden Vergütungs- und Haftungsregelungen integraler Bestandteil des Vertragsverhältnisses.

(3) Philosophie der vollumfänglichen Beratung: Der Makler verfolgt das Ziel einer ganzheitlichen und vollumfänglichen Beratung des Kunden in den jeweils vereinbarten Versicherungsthemen. Eine sachgerechte, haftungssichere Betreuung und laufende Überprüfung ist sinnvoll nur für solche Verträge möglich, die sich auch aktiv im Betreuungsbestand des Maklers befinden.

  • 2 Vergütung von Beratungsleistungen, Projektpauschalen und Honorarreduzierung (1) Grundsatz (Vermittlung): Die Vermittlung von Versicherungsschutz ist für den Kunden primär kostenfrei, sofern ein rechtskräftiger Versicherungsvertrag über das Haus des Maklers zustande kommt. Der Makler finanziert seine Dienstleistung in diesem Fall über die in der Versicherungsprämie enthaltene Courtage des jeweiligen Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­mens.

(2) Kostenfreie Betreuung von Eigenbeständen / Kostenpflicht für Fremdverträge: Die laufende Verwaltung, Betreuung, inhaltliche Überprüfung und Bearbeitung von Versicherungsverträgen ist für den Kunden vollständig kostenfrei, sofern sich diese Verträge aktiv im Betreuungsbestand des Maklers befinden (entweder durch Neuvermittlung oder erfolgreiche Bestandsübertragung).

Wünscht der Kunde ausdrücklich die Analyse, Bearbeitung, Einreichung von Leistungsanträgen oder eine detaillierte Beratung zu Fremdverträgen (Verträge, die andernorts geführt und dem Makler nicht zur laufenden Betreuung übertragen wurden), ist diese Dienstleistung nicht durch die übliche Courtage abgegolten. Für diesen Aufwand wird das Zeithonorar gemäß Abs. 3 (95,00 € brutto pro Stunde) fällig.

(3) Reine Beratungsleistungen nach Zeitaufwand (Allgemeine Beratung): Wünscht der Kunde eine allgemeine, reine Beratungs- oder Analyseleistung ohne anschließenden Vertragsabschluss und ohne Bestandsübertragung über den Makler, wird ein Zeithonorar fällig. Dieses beträgt 95,00 € brutto pro Stunde und wird minutengenau abgerechnet.

(4) Einzel-Projektpauschale für PKV- oder BU/DU-Analysen inklusive anonymer Risikovoranfragen: Wünscht der Kunde isoliert die hochspezialisierte Analyse, die strukturierte Aufbereitung der Gesundheitshistorie sowie die Durchführung anonymer Risikovoranfragen für nur eine Sparte – entweder ausschließlich für die private Kranken­ver­si­che­rung (PKV – inkl. Beihilfe-Check) oder ausschließlich für die Berufs-/Dienstunfähigkeitsversicherung (BU/DU) –, wird im Falle eines Nicht-Zustandekommens eines Vertrages eine feste Projektpauschale erhoben. Diese beträgt: 349,00 € brutto 

(5) Kombi-Projektpauschale für zeitgleiche PKV- und BU/DU-Anfragen: Führt der Makler für den Kunden die Analyse, die Aufbereitung der Gesundheitshistorie sowie die anonymen Risikovoranfragen zeitgleich für beide Sparten (Kombination aus PKV und BU/DU) durch, wird im Falle eines vollständigen Nicht-Zustandekommens von Verträgen eine zusammengefasste Kombi-Projektpauschale erhoben. Diese beträgt: 395,00 € brutto 

(6) Bedingungen für den Honorarerlass bei Projektpauschalen: * Erlass bei Einzel-Pauschale (Abs. 4): Der Anspruch des Maklers auf die Einzel-Projektpauschale entfällt vollständig, wenn im direkten Anschluss an die Beratung der jeweilige reguläre PKV- oder BU/DU-Vertrag über das Haus des Maklers erfolgreich abgeschlossen und policiert wird.

  • Erlass bei Kombi-Pauschale (Abs. 5): Der Anspruch auf die Kombi-Projektpauschale in Höhe von 395,00 € brutto entfällt bereits dann vollständig, wenn mindestens ein regulärer Vertrag (entweder die PKV oder die BU/DU-Versicherung) erfolgreich über das Haus des Maklers abgeschlossen und policiert wird. Ein beidseitiger Abschluss ist für den vollständigen Honorarerlass ausdrücklich nicht erforderlich.
    (7) Ausschlüsse vom Honorarerlass (Medizinisches Marktrisiko und Sondertarife): Die unter Abs. 4 und Abs. 5 genannten Projektpauschalen werden ausdrücklich auch dann in voller Höhe fällig, wenn:
  • die anonymen Risikovoranfragen aufgrund von Vorerkrankungen des Kunden bei allen angefragten Gesellschaften zu einer medizinischen Ablehnung in beiden Sparten führen und ein regulärer Abschluss auf dem freien Markt dadurch unmöglich ist.
  • ein Zustandekommen des Kranken­ver­si­che­rungsschutzes nur über die sogenannte „Öffnungsaktion für Beamte“ (Kontrahierungszwang des PKV-Verbandes) möglich ist oder beantragt wird.
  • eine Absicherung in der PKV ausschließlich im brancheneinheitlichen Basistarif gemäß § 152 VAG zustande kommt oder beantragt werden muss. Die Durchführung, Beratung und Abwicklung im Rahmen der Öffnungsaktion sowie die Vermittlung in den Basistarif werden vom Honorarerlass explizit ausgeschlossen. Mit der Einholung, Aufbereitung und Auswertung der medizinischen Voranfragen auf dem freien Markt hat der Makler seine geschuldete Analyse- und Beratungsleistung vollumfänglich erbracht.
    (8) Sonderregelung und Honorarreduzierung bei Abschluss von Alternativ- und Neuverträgen: Führen die anonymen Risikovoranfragen zu einer vollständigen medizinischen Ablehnung in den Sparten PKV oder BU/DU (gemäß Abs. 7), der Kunde schließt jedoch im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Beratung einen oder mehrere alternative Neuverträge über das Haus des Maklers ab, vereinbaren die Parteien eine erfolgsbasierte Reduzierung der fälligen Projektpauschale:
  • Bei Abschluss einer alternativen Unfall­ver­si­che­rung zur Kompensation von körperlichen Invaliditätsrisiken reduziert sich die fällige Projektpauschale pauschal um 10 %.
  • Bei Abschluss einer alternativen Rentenversicherung (z. B. mit einer Beitragsbefreiung bei Berufs­unfähig­keit) reduziert sich die fällige Projektpauschale um 100 %, sofern der vereinbarte Monatsbeitrag mindestens 100,00 EUR beträgt. Bei Verträgen unterhalb dieses Mindestbeitrags bleibt die Projektpauschale in voller Höhe bestehen.
    (9) Gestaffelte Honorarreduzierung ausschließlich durch Bestandsübertragung: Beabsichtigt der Kunde, bestehende, andernorts betreute Versicherungsverträge in die laufende Betreuung des Maklers zu übertragen (mittels Maklermandat und Bestandsübertragung), gewährt der Makler einen gestaffelten Nachlass auf das Zeithonorar (§ 2 Abs. 3) oder die verbleibenden Projektpauschalen (§ 2 Abs. 4 und 5). Der Nachlass richtet sich nach der Anzahl der innerhalb von 4 Wochen erfolgreich übertragenen, ungekündigten Verträge (ausgenommen reine Kfz-Versicherungen) und beträgt 10 % pro Vertrag:
    1 Vertrag: 10 % Nachlass | 2 Verträge: 20 % Nachlass | 3 Verträge: 30 % Nachlass | 4 Verträge: 40 % Nachlass (usw. bis maximal 100 % Nachlass ab 10 Verträgen). Die Gewährung dieses Nachlasses steht unter der auflösenden Bedingung des dauerhaften Verbleibs der Verträge im Bestand des Maklers (§ 6 Abs. 3).
  • 3 Verwaltungspauschalen für isolierte Kfz-Verträge (1) Führt der Kunde beim Makler ausschließlich einen oder mehrere Kfz-Versicherungsverträge, ohne dass ein spartenübergreifender Gesamtbestand von mindestens 3 aktiven Sach- oder Per­sonenversicherungsverträgen über das Haus des Maklers betreut wird, vereinbaren die Parteien für den erhöhten administrativen Aufwand gesonderte Bearbeitungspauschalen.

(2) Fahrzeug- und Tarifwechsel: Für die administrative Abwicklung von Fahrzeugwechseln, die Erstellung von unterjährigen EVB-Nummern oder die Durchführung von Tarifwechseln zur Hauptfälligkeit auf Wunsch des Kunden wird eine Bearbeitungspauschale von 39,00 € brutto pro Vorgang fällig.

  • 4 Mitwirkungspflichten des Kunden (1) Der Kunde ist verpflichtet, den Makler bei der Erfüllung seiner Dienstleistungen nach besten Kräften zu unterstützen. Er hat dem Makler alle für die Schadenbearbeitung, Tarifierung, Beratung, Analyse und Risikovoranfrage erforderlichen Informationen, Gesundheitsdaten, Vorversicherungszeiten und Unterlagen (z. B. Arztberichte, Krankenakten) vollständig, wahrheitsgemäß und zeitnah zur Verfügung zu stellen.

(2) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht nach oder bricht er den Beratungsprozess vorzeitig aus Gründen ab, die der Makler nicht zu vertreten hat, wird die vereinbarte Projektpauschale bzw. das bis dahin angefallene Zeithonorar in voller Höhe fällig.

  • 5 Haftung und Beratungsgrenzen (1) Die Haftung des Maklers für eine leicht fahrlässige Verletzung seiner Beratungspflichten wird auf die gesetzliche Mindestversicherungssumme der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Ver­sicherungs­makler begrenzt. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

(2) Die Beratung des Maklers erfolgt ausschließlich auf Basis der deutschen Versicherungs- und Beihilfevorschriften. Der Makler erbringt keine steuerliche oder rechtsanwaltliche Beratung (z. B. im Rahmen von detaillierten Versorgungs- oder Erbrechtsschätzungen). Für steuerliche oder rechtliche Auswirkungen der vermittelten oder beratenen Konzepte hat der Kunde eigenständig entsprechende Fachberater (Steuerberater, Rechtsanwälte) zu konsultieren.

  • 6 Fälligkeit, Rechnungsstellung und Rückabwicklung (1) Das Honorar bzw. das restliche Teilhonorar oder die Verwaltungspauschalen werden nach Erbringung der jeweiligen Leistung, nach Vorlage der Ergebnisse der Risikovoranfragen oder nach Ablauf der 4-wöchigen Frist zur Bestandsübertragung fällig.

(2) Die Rechnungsstellung erfolgt in Textform (z. B. per E-Mail) mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungsdatum.

(3) Wird eine Bestandsübertragung (§ 2 Abs. 9) oder ein zur Honorarreduzierung herangezogener Neuvertrag (§ 2 Abs. 8) vom Kunden, vom Versicherer oder durch einen Wechsel des betreuenden Maklers (z. B. durch Erteilung eines neuen Maklermandats an einen Dritten) innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Rechnungsstellung bzw. Policierung rückgängig gemacht, gekündigt oder übertragen, entfällt der entsprechende Rabatt rückwirkend.

(4) In diesem Fall lebt der ursprüngliche Honoraranspruch bzw. die Projektpauschale anteilig (im Wert von 10 % des Gesamthonorars pro weggefallenem Bestandsvertrag bzw. in voller Höhe des erlassenen Honorars bei Neuverträgen) wieder auf. Der Makler ist berechtigt, den Differenzbetrag nachzufordern. Bereits erstattete Beträge sind vom Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung an den Makler zurückzuzahlen.

  • 7 Schlussbestimmungen und Textform (1) Änderungen, Ergänzungen oder vertragliche Nebenabreden zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail).

(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Parteien am nächsten kommt.

(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Verhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Maklers.